3 2. Bau und Betrieb von touristischen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen; 3. Erstellung und Unterhalt von Wander- und Spazierwegen, Ruhebänken, öffentlichen Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, Skipisten, Reitwegen; 4. Landkäufe, Errichtung von Dienstbarkeiten zur Sicherung oder Erhaltung von Skipisten, Mehrzweckplätzen, Badeanlagen; 5. Organisation von Veranstaltungen, die dem Sport, der Kultur und der Erholung dienen.» Art. 27 Abs. 2 GWVV verbietet die Verwendung der Kurtaxe für Werbekosten.