13 Abs. 1 GWVV werden ihnen von den Gemeinden die Aufgaben der touristischen Information und Werbung sowie die Gestaltung eines angenehmen Aufenthaltes für die Gäste delegiert. Seine Tätigkeit übt ein Verkehrsverein unter Aufsicht der Gemeinde aus (Art. 14 GWVV), dagegen kann er von der Gemeinde mit dem Einzug der Kur- und Beherbergungstaxen beauftragt werden (Art. 13 Abs. 2 GWVV). Dies ist im Fall des Verkehrsvereins E geschehen. Wie die Einnahmen aus der Kurtaxe zu verwenden sind, sagt Art. 27 GWVV: «Diese Einnahmen aus der Kurtaxe müssen ausschliesslich im Interesse derjenigen Personen verwendet werden, die sie bezahlen.