Ferner ist zu prüfen, ob die Büroräumlichkeiten des Verkehrsvereins öffentlichen Zwecken dienen. Nach dem kantonalen Gesetz über die Organisation des Verkehrsverbandes und der Verkehrsvereine (GWVV) sind die Verkehrsvereine «privatrechtliche Vereine von allgemeinem Interesse», deren Mitglied die Gemeinden «von Rechts wegen» sind. Nach Art. 13 Abs. 1 GWVV werden ihnen von den Gemeinden die Aufgaben der touristischen Information und Werbung sowie die Gestaltung eines angenehmen Aufenthaltes für die Gäste delegiert.