Es ist für den Bundesrat kein Grund ersichtlich, weshalb er in seiner Rechtsprechung von dieser Begriffsbestimmung des BGer abweichen sollte. Da die Büros des Verkehrsvereins F. unbestrittenermassen für die Ortseinwohner allein nicht erstellt worden wären, stellen sie eine Kurortsanlage im Sinne der IHV dar und fallen damit in den sachlichen Geltungsbereich des IHG. Ferner ist zu prüfen, ob die Büroräumlichkeiten des Verkehrsvereins öffentlichen Zwecken dienen.