Das BGer hat im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur Zweckbindung von Kurtaxen mehrmals geprüft, welche Einrichtungen speziell im Interesse eines Kurortes liegen und damit den Rahmen einer «normalen» Gemeinde sprengen. Nach dieser Rechtsprechung trifft dies für solche Einrichtungen (oder Anlagen) zu, die für die Ortseinwohner allein nicht geschaffen oder betrieben würden (BGE 102 Ia 146, BGE 100 Ia 72, BGE 93 I 26). Zum Teil wird in diesen Entscheiden sogar der Sachaufwand für ein Verkehrsbüro als Beispiel aufgeführt. Es ist für den Bundesrat kein Grund ersichtlich, weshalb er in seiner Rechtsprechung von dieser Begriffsbestimmung des BGer abweichen sollte.