Spazierwege und Parkanlagen dürften zwar wohl eher zu den Erholungsanlagen gehören. Zu folgen ist aber der Auffassung des EVD, wonach eine Kurortsanlage zur Attraktivität eines Ortes beizutragen habe und das kantonale Recht für die Auslegung des Begriffes «Kurortsanlage» unerheblich sei. Unbedeutend ist auch, ob eine Gemeinde oder ein privatrechtlicher Verein Träger der Kurortsanlage ist (Art. 4 Abs. 1 IHG). Das BGer hat im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur Zweckbindung von Kurtaxen mehrmals geprüft, welche Einrichtungen speziell im Interesse eines Kurortes liegen und damit den Rahmen einer «normalen» Gemeinde sprengen.