2 - die Anlagen für die Pflege der Kultur, - die Sport- und Erholungsanlagen, - die Kurtortsanlagen, sofern sie öffentlichen Zwecken dienen, - die Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, - die Bauten und Anlagen zum Schutz vor Elementarschäden. Das EVD ist der Ansicht, zu den Kurortsanlagen gehörten beispielsweise Spazierwege, Parkanlagen oder Kongresseinrichtungen. Jedenfalls gehe es um das «kurörtliche Angebot, um dessentwillen sich der Gast in einen Fremdenort begibt». Spazierwege und Parkanlagen dürften zwar wohl eher zu den Erholungsanlagen gehören.