Demnach gehören zur regionalen Infrastruktur im Sinne von Art. 3 Bst. a des Gesetzes insbesondere: - die Verkehrserschliessung (Strassen, Parkgelegenheiten, Güter-, Wald- und Wanderwege, Betriebe der gewerbsmässigen und regelmässigen Personenund Güterbeförderung, deren Verkehrsleistung nicht durch die übrige Bundesgesetzgebung gesichert ist), - die öffentliche Versorgung (Elektrizität, Gas, Wasser, ausgenommen Anlagen der PTT), - die Entsorgung (Gewässerschutz, Lufthygiene, Kehrichtbeseitigung), - die Anlagen der schulischen und beruflichen Ausbildung, - die Einrichtungen zur Förderung und Verbesserung des Gesundheitswesens, der Fürsorge und Pflege,