Dabei genügt es nicht, dass die Büros des Verkehrsvereins öffentlichen Zwecken dienen, sondern es muss sich zudem um Kurortsanlagen im Sinne des IHG beziehungsweise der IHV handeln. Ist dies nicht der Fall, können die strittigen Kosten auch nicht in die Berechnung des Investitionshilfedarlehens einbezogen werden, wenn die Büros öffentlichen Zwecken dienen sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesrates wird die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereichs und somit die Auslegung einzelner Begriffe der IHV unter Berücksichtigung sämtlicher in Art. 2 IHV aufgeführter Infrastrukturvorhaben vorgenommen (VPB 42.34). Demnach gehören zur regionalen Infrastruktur im Sinne von Art. 3 Bst.