In den sachlichen Geltungsbereich des IHG fallen nach dessen Art. 3 Bst. a Vorhaben, die der Entwicklung der Infrastruktur, vorab der Verkehrserschliessung, der Versorgung und Entsorgung, der schulischen und beruflichen Ausbildung, der Erholung, des Gesundheitswesens, der Kultur und des Sports dienen. Nach Art. 2 IHV gehören zur regionalen Infrastruktur im Sinne von Art. 3 Bst. a des IHG insbesondere die Kurortsanlagen, sofern sie öffentlichen Zwecken dienen. Dabei genügt es nicht, dass die Büros des Verkehrsvereins öffentlichen Zwecken dienen, sondern es muss sich zudem um Kurortsanlagen im Sinne des IHG beziehungsweise der IHV handeln.