Sind die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt (Bestehen eines regionalen Entwicklungskonzepts und eines funktionsfähigen Entwicklungsträgers, Aufnahme des förderungswürdigen Projekts in das von der Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung und dem EVD genehmigte Entwicklungskonzept, Ausschöpfung aller übrigen Finanzierungsmöglichkeiten, finanzielle Leistung des Kantons), kann der Bund die Restfinanzierung von Infrastrukturvorhaben übernehmen (Art. 15 IHG). In den sachlichen Geltungsbereich des IHG fallen nach dessen Art. 3 Bst.