1 um Einbezug der Kosten für die Erstellung der Büros des Verkehrsvereins, mithin also die Frage, ob diese Büros in den sachlichen Geltungsbereich des BG vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG, SR 901.1) beziehungsweise der V vom 9. Juni 1975 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV, SR 901.11) fallen. 3. Mit dem IHG bezweckt der Bund die Verbesserung der Existenzbedingungen im Berggebiet durch die Gewährung gezielter Investitionshilfe für Infrastruktur anlagen (Art. 1 IHG). Eine der wichtigsten Möglichkeiten für die wirtschaftliche Entfaltung einer Bergregion bietet der Fremdenverkehr.