2. Die Beschwerdeführerin ficht die Verfügung des EVD nur hinsichtlich des Kostenanteils für die Büros des Verkehrsvereins an. Der unangefochten gebliebene Teil der Verfügung des EVD vom 31. August 1987 ist somit formell in Rechtskraft erwachsen (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322; derselbe, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 83 [1982], S. 149 ff.). Streitgegenstand ist das Begehren