{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-18--_1989-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001145.pdf?ID=150001145", "Checksum": "b7da074f4575d6e402e57b3e5fd949e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.03.1989 JAAC 54.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 06.03.1989 JAAC 54.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 06.03.1989 JAAC 54.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:23", "Checksum": "e4245bde5c4e797c898cbef59322c741", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.03.1989 JAAC 54.18 \r\n\n 3\n2. Bau und Betrieb von touristischen, kulturellen und sportlichen\nEinrichtungen;\n3. Erstellung und Unterhalt von Wander- und Spazierwegen, Ruhebänken,\nöffentlichen Park- und Gartenanlagen, Kinderspielplätzen, Skipisten,\nReitwegen;\n4. Landkäufe, Errichtung von Dienstbarkeiten zur Sicherung oder Erhaltung\nvon Skipisten, Mehrzweckplätzen, Badeanlagen;\n5. Organisation von Veranstaltungen, die dem Sport, der Kultur und der\nErholung dienen.»\nArt. 27 Abs. 2 GWVV verbietet die Verwendung der Kurtaxe für Werbekosten.\nDas BGer hat im Entscheid 102 Ia 150 festgehalten, der Betrieb eines gut\ndokumentierten Verkehrsbüros liege im Interesse des Kurbetriebes, ja sogar\ndie Vermittlung von Hotelbetten liege im wohlverstandenen Interesse eines\nKurortes. Das gleiche gilt für die in Art. 13 und 27 GWVV umschriebene\nTätigkeit des Verkehrsvereins F. Es handelt sich dabei grösstenteils um die\nWahrnehmung delegierter Gemeindeaufgaben, für deren Ausübung der\nVerkehrsverein auf ein Verkehrsbüro angewiesen ist.\nDie Büros des Verkehrsvereins F. dienen somit einem öffentlichen Zweck.\nEs liegt aber in der Natur der Sache, dass die Tätigkeit des Verkehrsvereins\nnicht ausschliesslich öffentlichen Zwecken dient, insbesondere weil die\nWerbeaufwendungen vor allem den Anbietern touristischer Leistungen\nzugute kommen. Auf Grund der Gesetzgebung des Kantons besteht bei den\nVerkehrsvereinen eine Vermischung privater und öffentlicher Interessen. So\ndürfen nach Art. 27 Abs. 2 GWVV zwar keine Einnahmen aus den Kurtaxen\nfür Werbekosten verwendet werden. Trotzdem betreibt der Verkehrsverein E\nnaturgemäss Werbung für sein touristisches Angebot, finanziert diese Tätigkeit\naber aus anderen Einnahmen, so namentlich aus den Mitgliederbeiträgen.\nDas Verkehrsbüro des Verkehrsvereins F. dient somit nicht nur öffentlichen,\nsondern auch privaten Zwecken.\n5. Der Bund kann deshalb keine Investitionshilfe für den ganzen Kostenanteil\ndes Verkehrsbüros im Betrag von Fr. 596 000.- leisten. Zuerst ist prozentual\naufzuschlüsseln, wie gross der Anteil der öffentlichen und der privaten\nZwecke ist, denen das Verkehrsbüro dient. Ein entsprechender Anteil\nder Kosten für die Erstellung dieser Büros ist dann in die massgebenden\nGesamtkosten für die Zusicherung des zinslosen Darlehens einzubeziehen.\n6. Damit wird allerdings dem Entscheid, ob für das Verkehrsbüro tatsächlich\nauch ein Investitionshilfedarlehen zuzusichern ist, nicht vorgegriffen.\nVielmehr hat die Vorinstanz auch noch zu prüfen, ob tatsächlich alle übrigen\nFinanzierungsmöglichkeiten der Gemeinde und vor allem des Verkehrsvereins\nF. ausgeschöpft worden sind. Es ist dem Bundesrat auf Grund der Akten\nnicht möglich, diese Prüfung selbst vorzunehmen. Zudem würde der\nBeschwerdeführerin eine Beschwerdeinstanz verloren gehen, denn das EVD\nhat die Investitionshilfe für das Verkehrsbüro abgelehnt, ohne zur Frage der\nAusschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten abschliessend Stellung zu\nnehmen. Nachdem das EVD die Meinung vertrat, das Verkehrsbüro falle\nnicht in den sachlichen Geltungsbereich des IHG, hatte sich die Prüfung\nder Ausschöpfung aller Finanzierungsmöglichkeiten erübrigt. Erlangt\n\n4\ndiese allgemeine Voraussetzung (Art. 18 IHG) für die Gewährung der\nInvestitionshilfe jetzt aber Bedeutung, so ist der Beschwerdeführerin die\nMöglichkeit einer Beschwerde an den Bundesrat zu erhalten.\n7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an das EVD\nzurückzuweisen. Dieses wird die Kosten für die Erstellung der Büros für\nden Verkehrsverein F. im Betrag von Fr. 596 000.- nach den Anteilen von\nöffentlichen und privaten Zwecken aufschlüsseln sowie die Frage prüfen,\nob die Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.18 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 6. März 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 145\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}