{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-18--_1989-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001145.pdf?ID=150001145", "Checksum": "b7da074f4575d6e402e57b3e5fd949e5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.18 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.03.1989 JAAC 54.18 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 06.03.1989 JAAC 54.18 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 06.03.1989 JAAC 54.18 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:23", "Checksum": "e4245bde5c4e797c898cbef59322c741", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.03.1989 JAAC 54.18 \r\n\n 2\n- die Anlagen für die Pflege der Kultur,\n- die Sport- und Erholungsanlagen,\n- die Kurtortsanlagen, sofern sie öffentlichen Zwecken dienen,\n- die Einrichtungen zur Sicherstellung der Versorgung mit Gütern des täglichen\nBedarfs,\n- die Bauten und Anlagen zum Schutz vor Elementarschäden.\nDas EVD ist der Ansicht, zu den Kurortsanlagen gehörten beispielsweise\nSpazierwege, Parkanlagen oder Kongresseinrichtungen. Jedenfalls gehe es um\ndas «kurörtliche Angebot, um dessentwillen sich der Gast in einen Fremdenort\nbegibt». Spazierwege und Parkanlagen dürften zwar wohl eher zu den\nErholungsanlagen gehören. Zu folgen ist aber der Auffassung des EVD, wonach\neine Kurortsanlage zur Attraktivität eines Ortes beizutragen habe und das\nkantonale Recht für die Auslegung des Begriffes «Kurortsanlage» unerheblich\nsei. Unbedeutend ist auch, ob eine Gemeinde oder ein privatrechtlicher Verein\nTräger der Kurortsanlage ist (Art. 4 Abs. 1 IHG).\nDas BGer hat im Zusammenhang mit seiner Rechtsprechung zur\nZweckbindung von Kurtaxen mehrmals geprüft, welche Einrichtungen\nspeziell im Interesse eines Kurortes liegen und damit den Rahmen einer\n«normalen» Gemeinde sprengen. Nach dieser Rechtsprechung trifft dies für\nsolche Einrichtungen (oder Anlagen) zu, die für die Ortseinwohner allein nicht\ngeschaffen oder betrieben würden (BGE 102 Ia 146, BGE 100 Ia 72, BGE 93\nI 26). Zum Teil wird in diesen Entscheiden sogar der Sachaufwand für ein\nVerkehrsbüro als Beispiel aufgeführt.\nEs ist für den Bundesrat kein Grund ersichtlich, weshalb er in seiner\nRechtsprechung von dieser Begriffsbestimmung des BGer abweichen sollte. Da\ndie Büros des Verkehrsvereins F. unbestrittenermassen für die Ortseinwohner\nallein nicht erstellt worden wären, stellen sie eine Kurortsanlage im Sinne der\nIHV dar und fallen damit in den sachlichen Geltungsbereich des IHG.\nFerner ist zu prüfen, ob die Büroräumlichkeiten des Verkehrsvereins\nöffentlichen Zwecken dienen.\nNach dem kantonalen Gesetz über die Organisation des Verkehrsverbandes\nund der Verkehrsvereine (GWVV) sind die Verkehrsvereine «privatrechtliche\nVereine von allgemeinem Interesse», deren Mitglied die Gemeinden «von\nRechts wegen» sind. Nach Art. 13 Abs. 1 GWVV werden ihnen von den\nGemeinden die Aufgaben der touristischen Information und Werbung sowie\ndie Gestaltung eines angenehmen Aufenthaltes für die Gäste delegiert. Seine\nTätigkeit übt ein Verkehrsverein unter Aufsicht der Gemeinde aus (Art. 14\nGWVV), dagegen kann er von der Gemeinde mit dem Einzug der Kur- und\nBeherbergungstaxen beauftragt werden (Art. 13 Abs. 2 GWVV). Dies ist im Fall\ndes Verkehrsvereins E geschehen. Wie die Einnahmen aus der Kurtaxe zu\nverwenden sind, sagt Art. 27 GWVV:\n«Diese Einnahmen aus der Kurtaxe müssen ausschliesslich im Interesse\nderjenigen Personen verwendet werden, die sie bezahlen. Sie tragen\ninsbesondere zur Finanzierung folgender Ausgaben bei:\n1. Verwaltungs- und Personalkosten eines gut eingerichteten und reich\ndokumentierten Auskunftsbüros;\n\n"}