Es ist somit kein sachgerechtes Kriterium, die absoluten Kosten eines Projektes auf die gesamte Bodenfläche zu verlegen und entsprechende Vergleiche anzustellen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Subventionshilfe des Bundes pro Hektar an das Unterland höher sei als für das Oberland, erweist sich somit als unbegründet. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden der beschwerdeführenden Gemeinde Verfahrenskosten auferlegt, da sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen dreht (Gygi, a.a.O., S. 329).