4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesrates sind für das Zusichern von Investitionshilfedarlehen die Entwicklungsvorstellungen (Art. 17 IHG, Art. 19 IHV) sowie die Kriterien der Förderungswürdigkeit und der Förderungsbedürftigkeit ausschlaggebend (VPB 51.18). Investitionshilfedarlehen müssen daher nicht mehr oder weniger gleichmässig auf das Unter- und Oberland verteilt werden. Das IHG knüpft die Subvention nicht an die Bodenfläche einer bestimmten Region. Es ist somit kein sachgerechtes Kriterium, die absoluten Kosten eines Projektes auf die gesamte Bodenfläche zu verlegen und entsprechende Vergleiche anzustellen.