In der Zwischenzeit änderten sich die rechtsrelevanten tatsächlichen Grundlagen erheblich; so erhöhten sich die zum Finanzieren des Wasserversorgungsprojekts vorhandenen Reserven der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von Fr. 120 000.- im Jahre 1981 auf Fr. 714 000.- im Jahre 1986. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IHG hat eine Gesuchstellerin die eigenen Finanzierungsmöglichkeiten vorerst auszuschöpfen (vgl. auch Art. 8 IHG). Das EVD hatte beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf diese neue finanzielle Situation der Beschwerdeführerin abzustellen; es konnte daher zu Recht keine längere Tilgungsfrist als eine solche von 15 Jahren verfügen.