Das Wort «allenfalls» drückt aus, dass es sich bei der Tilgungsfrist von 30 Jahren um eine unverbindliche Meinungsäusserung, nicht jedoch um eine Zusicherung handelt. Weiter stehen einer Bindungswirkung der hier zur Diskussion stehenden Meinungsäusserungen der Zentralstelle die veränderten tatsächlichen Verhältnisse entgegen. Zwischen den Vorabklärungen von 1981 und 1983 bis zum Erlass der Verfügung 1988 vergingen mehr als 5 Jahre. In der Zwischenzeit änderten sich die rechtsrelevanten tatsächlichen Grundlagen erheblich;