Sie erfolgten also zu einem sehr frühen Zeitpunkt, an dem noch nicht alle relevanten Unterlagen vorlagen, wie beispielsweise zur Frage, wie im Zeitpunkt der Verfügung die gegenwartsbezogene Finanzlage der Gesuchstellerin aussehen würde (vgl. Art. 11 IHG). Die Zentralstelle hat sodann in den beiden erwähnten Briefen, welche die Gemeinde für ihren Standpunkt anführt, ausdrücklich nur von «allenfalls» 30 Jahren gesprochen. Das Wort «allenfalls» drückt aus, dass es sich bei der Tilgungsfrist von 30 Jahren um eine unverbindliche Meinungsäusserung, nicht jedoch um eine Zusicherung handelt.