O., S. 471). 3.2. Die Bindung des EVD an die Stellungnahmen zu den Anfragen von 1981 und 1983 würde unter anderem voraussetzen, dass die Zentralstelle der Beschwerdeführerin für einen konkreten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft erteilt hätte. Die Antworten der Zentralstelle vom 30. Juni 1981 und vom 24. März 1983, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, tragen aber die Überschriften «Voranfrage betr. Investitionshilfe …». Sie erfolgten also zu einem sehr frühen Zeitpunkt, an dem noch nicht alle relevanten Unterlagen vorlagen, wie beispielsweise zur Frage, wie im Zeitpunkt der Verfügung die gegenwartsbezogene Finanzlage der Gesuchstellerin aussehen würde (vgl. Art.