Weiter spielen auch unter Gemeinwesen die allgemeinen Schranken der Bindung an behördliche Auskünfte, wie sie im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entwickelt worden sind. Unter diese Schranke fällt der Grundsatz, dass die Auskunft nur insoweit verbindlich ist, als der Tatbestand, zu dem sie abgegeben wurde, mit dem später amtlich festgestellten Sachverhalt übereinstimmt; erging die Auskunft für einen andern als den tatsächlich gegebenen Sachverhalt, so ist die Behörde nicht daran gebunden, sondern hat aufgrund der wirklichen Sachlage zu verfügen (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 471).