VPB 38.102, VPB 31.104, VPB 40.38, VPB 42.92). Rechtsprechung und Lehre lassen die Grundsätze der ausnahmsweisen Verbindlichkeit einer unrichtigen behördlichen Auskunft in entsprechend geänderter Form auch im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen gelten, da es sich dabei um Ausflüsse des die ganze Rechtsordnung beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben handelt