die Gemeinde habe sich auf diese Auskünfte nach Treu und Glauben verlassen dürfen. 3.1. Der allgemeine Grundsatz, wonach unrichtige Auskünfte der Verwaltungsbehörden im Prinzip keine vom Gesetz abweichende Behandlung rechtfertigen, da das Gesetz, und nicht die unrichtige Auskunft, massgebend ist, hat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesrates verschiedene Einschränkungen erfahren; dies gilt namentlich im Verhältnis zwischen Bürger und Staat (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 74 f.; Sameli Katharina, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, in: Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR] 96, 1977 II S. 356 ff.