Es besteht somit kein Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung. 2.3. Das Projekt «Wasserversorgung S.» bringt nur einen bescheidenen landwirtschaftlichen Nutzen; in erster Linie kommt das Vorhaben dem Zweitwohnungsbau im betreffenden Gebiet zugute. Die Sanierung verbessert die Wasserversorgung der Gemeinde P. in diesem Gebiet. Zur Restkostenfinanzierung gelangt deshalb nicht das IBG, sondern vielmehr das IHG zur Anwendung, jedoch in Angleichung an die kürzeren Laufzeiten nach IBG. 3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe in diesem Fall einen besonderen Anspruch auf eine 30jährige Tilgungsfrist;