insbesondere trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass für die Subventionen nach IHG nur beschränkte Mittel zur Verfügung stehen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin würde über eine blosse Praxisänderung hinausgehen, eine andere Konzeption des IHG bedingen und ein erhöhtes Subventionsvolumen voraussetzen. Triftige Gründe, die für eine Praxisänderung im Rahmen des geltenden IHG sprechen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Eine Praxisänderung würde im übrigen zum sachwidrigen Ergebnis führen, dass die Harmonisierung zwischen IHG und IBG wieder rückgängig zu machen wäre. Es besteht somit kein Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung.