ferner gelte es, «sachlich ungerechtfertigte, nicht projektspezifische Differenzen beim Vollzug des IHG und IBG abzubauen» (vgl. auch Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 72/B/II und BGE 108 Ia 125 E. 2a). Ein Abgehen von dieser konstanten Praxis wäre nur zulässig, wenn ernsthafte und sachliche Gründe dafür vorlägen, das Gebot der Rechtsgleichheit beachtet würde und die Praxisänderung in grundsätzlicher Weise, das heisst nicht bloss im Sinne einer momentanen Schwankung erfolgte (Imboden / Rhinow, a.a.O., Nr. 72/B/I; Häfelin Ulrich / Haller Walter,