Die Gemeinde begründet ihre Beschwerde im wesentlichen damit, eine 15jährige Laufzeit sei für ein derartiges Investitionshilfedarlehen zu kurz bemessen; es handle sich für die Gemeinde P. um ein Projekt mit einem sehr grossen Investitionsvolumen, und die Finanzierung des Werkes bedeute für die Gemeinde eine sehr schwere Last; auf Anfrage hin habe die Zentralstelle für regionale Wirtschaftsförderung (im folgenden Zentralstelle) eine Laufzeit von 30 Jahren in Aussicht gestellt. … II