A. Mit Verfügung vom 8. April 1988 hat das EVD der Einwohnergemeinde P. ein zinsloses Investitionsdarlehen von Fr. 819 000.- für das Projekt Wasserversorgung im S. (1. und 2. Etappe) zugesprochen; die Laufzeit des Darlehens wurde entsprechend dem Gesuch des Kantons auf 15 Jahre festgesetzt; die Gemeinde hatte eine Laufzeit von 30 Jahren beantragt. B. Gegen diese Verfügung hat die Gemeinde P. am 18. Mai 1988 beim Bundesrat eine Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, die Laufzeit des Darlehens sei von 15 auf 30 Jahre zu erhöhen. Die Gemeinde begründet ihre Beschwerde im wesentlichen damit, eine 15jährige Laufzeit sei für ein derartiges Investitionshilfedarlehen zu kurz bemessen;