{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-17--_1989-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001142.pdf?ID=150001142", "Checksum": "85d360be8dbc69e7b0d97612e657bc21"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.03.1989 JAAC 54.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 06.03.1989 JAAC 54.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 06.03.1989 JAAC 54.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:23", "Checksum": "b9ac4e94af1257e83b8f745d9af3a6bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.03.1989 JAAC 54.17 \r\n\n 3\n(vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 472; VPB 38.102, VPB 42.92; Weber-Dürler,\na.a.O., S. 10 ff.). Wenn dem Bund ein anderes innerstaatliches Gemeinwesen\ngegenübersteht und umgekehrt, gelten strengere Voraussetzungen an den\nVertrauensschutz als im Verhältnis des Staates zum Bürger; dies betrifft im\nbesonderen Mass die Erkennbarkeit der Unrichtigkeit einer Auskunft, Inhalt,\nTragweite und Bedeutung derselben sowie Fragen der Kompetenzordnung\n(vgl. VPB 38.102). Weiter spielen auch unter Gemeinwesen die allgemeinen\nSchranken der Bindung an behördliche Auskünfte, wie sie im Verhältnis\nzwischen Bürger und Staat entwickelt worden sind. Unter diese Schranke\nfällt der Grundsatz, dass die Auskunft nur insoweit verbindlich ist, als\nder Tatbestand, zu dem sie abgegeben wurde, mit dem später amtlich\nfestgestellten Sachverhalt übereinstimmt; erging die Auskunft für einen\nandern als den tatsächlich gegebenen Sachverhalt, so ist die Behörde nicht\ndaran gebunden, sondern hat aufgrund der wirklichen Sachlage zu verfügen\n(vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 471).\n3.2. Die Bindung des EVD an die Stellungnahmen zu den Anfragen von 1981\nund 1983 würde unter anderem voraussetzen, dass die Zentralstelle der\nBeschwerdeführerin für einen konkreten Sachverhalt eine verbindliche\nAuskunft erteilt hätte. Die Antworten der Zentralstelle vom 30. Juni 1981\nund vom 24. März 1983, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, tragen\naber die Überschriften «Voranfrage betr. Investitionshilfe …». Sie erfolgten\nalso zu einem sehr frühen Zeitpunkt, an dem noch nicht alle relevanten\nUnterlagen vorlagen, wie beispielsweise zur Frage, wie im Zeitpunkt der\nVerfügung die gegenwartsbezogene Finanzlage der Gesuchstellerin aussehen\nwürde (vgl. Art. 11 IHG). Die Zentralstelle hat sodann in den beiden erwähnten\nBriefen, welche die Gemeinde für ihren Standpunkt anführt, ausdrücklich\nnur von «allenfalls» 30 Jahren gesprochen. Das Wort «allenfalls» drückt\naus, dass es sich bei der Tilgungsfrist von 30 Jahren um eine unverbindliche\nMeinungsäusserung, nicht jedoch um eine Zusicherung handelt.\nWeiter stehen einer Bindungswirkung der hier zur Diskussion stehenden\nMeinungsäusserungen der Zentralstelle die veränderten tatsächlichen\nVerhältnisse entgegen. Zwischen den Vorabklärungen von 1981 und\n1983 bis zum Erlass der Verfügung 1988 vergingen mehr als 5 Jahre.\nIn der Zwischenzeit änderten sich die rechtsrelevanten tatsächlichen\nGrundlagen erheblich; so erhöhten sich die zum Finanzieren des\nWasserversorgungsprojekts vorhandenen Reserven der Beschwerdeführerin\nunbestrittenermassen von Fr. 120 000.- im Jahre 1981 auf Fr. 714 000.- im\nJahre 1986. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IHG hat eine Gesuchstellerin die eigenen\nFinanzierungsmöglichkeiten vorerst auszuschöpfen (vgl. auch Art. 8 IHG). Das\nEVD hatte beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf diese neue finanzielle\nSituation der Beschwerdeführerin abzustellen; es konnte daher zu Recht keine\nlängere Tilgungsfrist als eine solche von 15 Jahren verfügen.\nAus diesen Überlegungen erweist sich die Berufung der Beschwerdeführerin\nauf Treu und Glauben als unbegründet.\n4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, Grossprojekte von\nUnterlandgemeinden würden bevorzugt behandelt. Die Darlehen des\nBundes an das Oberland seien pro Hektar gerechnet niedriger als jene an das\nUnterland.\n\n4\nGemäss der Rechtsprechung des Bundesrates sind für das Zusichern\nvon Investitionshilfedarlehen die Entwicklungsvorstellungen (Art. 17\nIHG, Art. 19 IHV) sowie die Kriterien der Förderungswürdigkeit\nund der Förderungsbedürftigkeit ausschlaggebend (VPB 51.18).\nInvestitionshilfedarlehen müssen daher nicht mehr oder weniger gleichmässig\nauf das Unter- und Oberland verteilt werden. Das IHG knüpft die Subvention\nnicht an die Bodenfläche einer bestimmten Region. Es ist somit kein\nsachgerechtes Kriterium, die absoluten Kosten eines Projektes auf die gesamte\nBodenfläche zu verlegen und entsprechende Vergleiche anzustellen. Die\nRüge der Beschwerdeführerin, wonach die Subventionshilfe des Bundes pro\nHektar an das Unterland höher sei als für das Oberland, erweist sich somit als\nunbegründet.\n5. Die Beschwerde ist abzuweisen.\nNach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden der beschwerdeführenden Gemeinde\nVerfahrenskosten auferlegt, da sich der Streit um vermögensrechtliche\nInteressen dreht (Gygi, a.a.O., S. 329).\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.17 - Entscheid des Bundesrates vom 6. März 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 142\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}