{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_JAAC-54-17--_1989-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001142.pdf?ID=150001142", "Checksum": "85d360be8dbc69e7b0d97612e657bc21"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.17 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.03.1989 JAAC 54.17 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 06.03.1989 JAAC 54.17 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 06.03.1989 JAAC 54.17 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:23", "Checksum": "b9ac4e94af1257e83b8f745d9af3a6bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 06.03.1989 JAAC 54.17 \r\n\n 2\nSchweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 477 f.; Haefliger\nArthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 199;\nBGE 107 Ia 236, BGE 108 Ia 125). Die Beschwerdeführerin bringt für\neine Praxisänderung vor, die geltende Handhabung des IHG trage den\nBedürfnissen der Berggebiete zu wenig Rechnung; die Berggebiete bräuchten\neine grössere Unterstützung. Diese recht allgemein gehaltene Kritik an\nder Praxis zum IHG setzt sich über die Förderungsmöglichkeiten des\nIHG hinweg; insbesondere trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass\nfür die Subventionen nach IHG nur beschränkte Mittel zur Verfügung\nstehen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin würde über eine blosse\nPraxisänderung hinausgehen, eine andere Konzeption des IHG bedingen\nund ein erhöhtes Subventionsvolumen voraussetzen. Triftige Gründe, die\nfür eine Praxisänderung im Rahmen des geltenden IHG sprechen, bringt die\nBeschwerdeführerin nicht vor. Eine Praxisänderung würde im übrigen zum\nsachwidrigen Ergebnis führen, dass die Harmonisierung zwischen IHG und\nIBG wieder rückgängig zu machen wäre. Es besteht somit kein Anlass zu einer\nÄnderung der Rechtsprechung.\n2.3. Das Projekt «Wasserversorgung S.» bringt nur einen bescheidenen\nlandwirtschaftlichen Nutzen; in erster Linie kommt das Vorhaben dem\nZweitwohnungsbau im betreffenden Gebiet zugute. Die Sanierung\nverbessert die Wasserversorgung der Gemeinde P. in diesem Gebiet. Zur\nRestkostenfinanzierung gelangt deshalb nicht das IBG, sondern vielmehr\ndas IHG zur Anwendung, jedoch in Angleichung an die kürzeren Laufzeiten\nnach IBG.\n3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe in diesem Fall einen\nbesonderen Anspruch auf eine 30jährige Tilgungsfrist; die Zentralstelle\nhabe auf zwei Anfragen aus den Jahren 1981 und 1983 betreffend ein\nInvestitionshilfedarlehen eine Laufzeit von 30 Jahren zur Restfinanzierung\ndes Projektes in Aussicht gestellt; die Gemeinde habe sich auf diese Auskünfte\nnach Treu und Glauben verlassen dürfen.\n3.1. Der allgemeine Grundsatz, wonach unrichtige Auskünfte der\nVerwaltungsbehörden im Prinzip keine vom Gesetz abweichende Behandlung\nrechtfertigen, da das Gesetz, und nicht die unrichtige Auskunft, massgebend\nist, hat durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesrates\nverschiedene Einschränkungen erfahren; dies gilt namentlich im Verhältnis\nzwischen Bürger und Staat (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 74 f.; Sameli\nKatharina, Treu und Glauben im öffentlichen Recht, in: Zeitschrift für\nschweizerisches Recht [ZSR] 96, 1977 II S. 356 ff.; Weber-Dürler Beatrice,\nVertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff.; Gygi Fritz,\nVerwaltungsrecht, Bern 1986, S. 160 f.; Grisel André, Traité de droit\nadministratif, Neuenburg 1984, S. 390 ff.; Gueng Urs, Zur Verbindlichkeit\nverwaltungsbehördlicher Auskünfte und Zusagen, in: Schweizerisches\nZentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1970, 449 ff.; Rüegg\nErnst, Die Auskunft im Rechtssinne, Schweiz. Juristische Kartothek, Karten\n1971; BGE 99 Ib 101 f.; BGE 108 Ib 385 f.; BGE 110 V 155; ZBl 69, 417; VPB\n38.102, VPB 31.104, VPB 40.38, VPB 42.92). Rechtsprechung und Lehre lassen\ndie Grundsätze der ausnahmsweisen Verbindlichkeit einer unrichtigen\nbehördlichen Auskunft in entsprechend geänderter Form auch im Verhältnis\nzwischen Bund und Kantonen gelten, da es sich dabei um Ausflüsse des die\nganze Rechtsordnung beherrschenden Prinzips von Treu und Glauben handelt\n\n"}