6. Die Frage, welche Anforderungen der Berechnungsnachweis erfüllen muss, um eine Gesamtgewichts-Garantie zu verbürgen, ist ausgesprochen technischer Natur. Es ist daher gerechtfertigt, die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die Typenprüfstelle anzuhalten, es sei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin den Berechnungsnachweis für die von ihr abgegebene Gesamtgewichts-Garantie zu erbringen vermöge und sie diesfalls zur Typenprüfung zuzulassen. 7. In Anwendung von Art. 64 VwVG und Art.