Sie selbst hat der Typenprüfstelle am 25. August 1987 auf entsprechende Anfragen mitgeteilt, sie baue ihre Fahrzeuge ohne viel Zeichnungs- und Konstruktionsunterlagen und das von ihr später eingereichte Zeichnungs- und Zahlenmaterial erscheint dem Laien als Grundlage für die Abgabe einer Gewichts-Garantie als ziemlich mager. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass diese Unterlagen lediglich dem Beweis der Hersteller-Eigenschaft dienten und die Beschwerdeführerin nie spezifisch zur Lieferung des Berechnungsnachweises aufgefordert wurde und nicht ausgeschlossen ist, dass sie diesen erbringen könnte. 6.