In diesem Sinne und in diesem Ausmass erweist sich die analoge Anwendung von Art. 10 Abs. 2 und 3 BAV sowie der Richtlinien Nr. 2 B als verfassungswidrig. Daraus folgt, dass auch der Rahmen-Umbauer zur Abgabe der Gesamtgewichts-Garantie zuzulassen ist, wenn seine Garantie-Erklärung auf solider Grundlage beruht. Ob dies zutrifft oder nicht, kann die Typenprüfstelle anhand des Berechnungsnachweises beurteilen, der gemäss Art. 10 Abs. 4 BAV verlangt werden kann. Wo die Beurteilung dieser Frage technisches Spezial-Fachwissen erfordert, steht der Typenprüfstelle auch der Beizug von Experten offen, zum Beispiel durch das Einholen von Gutachten bei der Eidg.