wie die Typenprüfstelle mitteilt, wurden die geltenden Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter gegenüber der früheren Fassung bewusst dahingehend geändert, dem Zerschneiden bestehender Rahmen entgegenzutreten. 4.b. Die umstrittene Regelung stellt eine erhebliche Beschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit dar und ist mithin auf ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechts-Eingriffe zu prüfen. Im Zentrum steht vorliegend der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der insbesondere besagt, dass die jeweilige grundrechtsbeschränkende Massnahme nötig sein muss und nicht über ihr Ziel hinausschiessen darf.