Eine entsprechende Verweigerung könnte, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, vor allem auch technische Gründe haben und darauf beruhen, dass der ursprüngliche Hersteller sich ausserstande sieht, die Festigkeitsstruktur eines Rahmens, nachdem daran wesentliche Eingriffe vorgenommen wurden, zu verbürgen, weil er die Auswirkungen solcher Eingriffe nicht beurteilen kann. Diese Erschwerung oder gar Verhinderung des Rahmen-Umbauens ist durchaus gewollt; wie die Typenprüfstelle mitteilt, wurden die geltenden Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter gegenüber der früheren Fassung bewusst dahingehend geändert, dem Zerschneiden bestehender Rahmen entgegenzutreten.