Will oder kann er dies nicht tun, so können die umstrittenen Bestimmungen faktisch dazu führen, dass die Tätigkeit des Umbauers verunmöglicht wird, weil ihm der ursprüngliche Hersteller die erforderlichen Garantien und Erklärungen nicht abgibt. Eine entsprechende Verweigerung könnte, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, vor allem auch technische Gründe haben und darauf beruhen, dass der ursprüngliche Hersteller sich ausserstande sieht, die Festigkeitsstruktur eines Rahmens, nachdem daran wesentliche Eingriffe vorgenommen wurden, zu verbürgen, weil er die Auswirkungen solcher Eingriffe nicht beurteilen kann.