Die fraglichen Vorschriften führen zu einer weitgehenden Abhängigkeit des Umbauers vom ursprünglichen Rahmen-Hersteller, welcher er nur dadurch entgehen kann, dass er selber von Grund auf einen eigenen Rahmen herstellt. Will oder kann er dies nicht tun, so können die umstrittenen Bestimmungen faktisch dazu führen, dass die Tätigkeit des Umbauers verunmöglicht wird, weil ihm der ursprüngliche Hersteller die erforderlichen Garantien und Erklärungen nicht abgibt.