Der Vorwurf der unrichtigen Auslegung und Anwendung der zur Diskussion stehenden Vorschriften erweist sich mithin als unbegründet. 4. Zu prüfen bleibt indessen, ob die richtige Anwendung von Art. 10 Abs. 2 und 3 BAV sowie der dem Sinn dieser Vorschriften entsprechenden Richtlinien Nr. 2 B vor der Verfassung standhält. Dies trifft nur beschränkt zu: 4.a. Die fraglichen Vorschriften führen zu einer weitgehenden Abhängigkeit des Umbauers vom ursprünglichen Rahmen-Hersteller, welcher er nur dadurch entgehen kann, dass er selber von Grund auf einen eigenen Rahmen herstellt.