10 BAV: Abs. 3 dieser Vorschrift verlangt im Zusammenhang mit der Verstärkung von tragenden Teilen des Motorwagens zwecks Erhöhung des Gesamtgewichts im Einzelfall ausdrücklich eine neue, vom ursprünglichen Fahrzeug-Hersteller auszustellende Gewichtsgarantie. Bei Motorrädern ist die Änderung, eventuelle Verstärkung des Rahmens im Hinblick auf einen Seitenwagen-Anbau eine durchaus vergleichbare Operation. Deshalb verlangt die sinngemässe Anwendung von Art. 10 Abs. 3 BAV auch hier die Garantie des ursprünglichen Rahmenherstellers. Der Vorwurf der unrichtigen Auslegung und Anwendung der zur Diskussion stehenden Vorschriften erweist sich mithin als unbegründet.