Zu Recht: Tatsächlich wird nicht von Grund auf ein neuer Rahmen hergestellt, sondern ein bestehender umgestaltet. 3.h. Indem die Richtlinien ein Motorrad nur als neu anerkennen, wenn neben bestehenden Teilen ausschliesslich ein neuer Rahmen verwendet wird, entsprechen sie auch dem Sinn und Zweck von Art. 10 BAV: Abs. 3 dieser Vorschrift verlangt im Zusammenhang mit der Verstärkung von tragenden Teilen des Motorwagens zwecks Erhöhung des Gesamtgewichts im Einzelfall ausdrücklich eine neue, vom ursprünglichen Fahrzeug-Hersteller auszustellende Gewichtsgarantie.