4 auch Ziff. 22 der Richtlinien Nr. 2 B. Damit fragt sich, ob die Umgestaltung des Originalrahmens durch die Beschwerdeführerin als Herstellung eines neuen Rahmens gelten kann. 3.g. Die Beschwerdeführerin ändert bestehende Rahmen unter anderem durch Zersägen und Einschweissen zusätzlicher Verstrebungen ab. Die Typenprüfstelle betrachtet das nicht als Neuherstellung, sondern als blossen Umbau. Zu Recht: Tatsächlich wird nicht von Grund auf ein neuer Rahmen hergestellt, sondern ein bestehender umgestaltet. 3.h.