10 Abs. 2 BAV durchaus entsprechende Konkretisierung des Begriffs «Hersteller» vor. 3.f. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das fragliche Motorrad als neu und die Beschwerdeführerin als seine Herstellerin und deshalb zum Ausstellen der Gesamtgewichtsgarantie zuständig anerkannt werden müsste, wenn sie einen neuen, selber hergestellten Rahmen verwendete. Das gleiche besagt