Der Rahmen ist eigentlich tragender Teil des Motorrades und damit in erster Linie für die Bestimmung des Gesamtgewichts massgebend. Der Rahmen-Hersteller ist deshalb besser als andere «Beteiligte» in der Lage, die Gesamtgewichtsgarantie abzugeben. Dieses Resultat wird durch die Richtlinien Nr. 2 B bestätigt, indem sie in Ziff. 121 Abs. 2 solche andere «Beteiligte» als Umbauer umschreiben und sie dadurch von der Ausstellung der Gewichtsgarantie ausschliessen. Die Richtlinien nehmen somit eine dem Sinn von Art. 10 Abs. 2 BAV durchaus entsprechende Konkretisierung des Begriffs «Hersteller» vor.