Es ist zum Beispiel nicht auszuschliessen, dass der Umbauer eines Motorrades ein eigenes Konzept verfolgt und in gewissem Sinn eine eigene Konstruktion realisiert; nach diesem Kriterium könnte der Umbauer so zum Hersteller werden. In bezug auf Umbauten und die Zusammensetzung von Teilen verschiedener Modelle ist deshalb zu prüfen, welche der drei Hersteller-Umschreibungen zutreffend ist, das heisst, dem Sinn und Zweck von Art. 10 Abs. 2 BAV entspricht. Es ist diejenige, die den Rahmen-Hersteller als Fahrzeug-Hersteller bezeichnet: Der Rahmen ist eigentlich tragender Teil des Motorrades und damit in erster Linie für die Bestimmung des Gesamtgewichts massgebend.