In diesem Sinn sind die Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter auch im vorliegenden Fall anzuwenden beziehungsweise zu überprüfen. 3.e. Die Richtlinien geben zum Hersteller-Begriff näher betrachtet drei verschiedene Umschreibungen: Rahmen-Hersteller, Konzeptverfasser-Konstrukteur, Entwickler-Kombinierer von Einzelteilen. Im Normalfall eines Serienmotorrades, das so in den Verkehr gelangt, wie es die Fabrik verlässt, führen alle drei Umschreibungen zum gleichen Ergebnis.