Damit räumt sie den Richtlinien eine Verbindlichkeit ein, die ihnen nicht zukommt. Richtlinien sind zwar bis zu einem gewissen Grad zu berücksichtigen, sind jedoch keine Rechtssätze, dürfen nicht schematisch angewendet werden und eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung des Bundesrechts nicht vereiteln oder erschweren. Ausnahmen müssen möglich sein, auch wenn eine Richtlinie im allgemeinen als sachgerecht erscheint (BGE 106 Ib 254, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinn sind die Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter auch im vorliegenden Fall anzuwenden beziehungsweise zu überprüfen.