Dies bedeutet offensichtlich - obwohl es die Richtlinien nicht ausdrücklich sagen -, dass für die Abgabe der Gesamtgewichtsgarantie in diesem Fall nicht der oder die Hersteller der «bestehenden Fahrzeugteile» zuständig sind, sondern derjenige, der diese Teile mit einem neuen Rahmen zusammenbaut, beziehungsweise der Hersteller des neuen Rahmens. 3.d. Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, die in ihrer Vernehmlassung ausführt, der Begriff des Herstellers bedürfe keiner Interpretation mehr, weil er in den Richtlinien Nr. 2 B der Vereinigung der Strassenverkehrsämter konkretisiert sei. Damit räumt sie den Richtlinien eine Verbindlichkeit ein, die ihnen nicht zukommt.