3 Ziff. 22 der Richtlinien bestimmt ferner, dass Motorräder, die «aus bestehenden Fahrzeugteilen unter Verwendung eines neuen Rahmens» entstehen, als neu gelten. Dies bedeutet offensichtlich - obwohl es die Richtlinien nicht ausdrücklich sagen -, dass für die Abgabe der Gesamtgewichtsgarantie in diesem Fall nicht der oder die Hersteller der «bestehenden Fahrzeugteile» zuständig sind, sondern derjenige, der diese Teile mit einem neuen Rahmen zusammenbaut, beziehungsweise der Hersteller des neuen Rahmens.