121 Abs. 2 grenzen die Richtlinien sodann vom Hersteller den blossen Umbauer ab. Als Umbauer wird bezeichnet, wer an einem Motorrad (sekundäre) Änderungen vornimmt, hinsichtlich Motorleistung, Räder, Reifengrösse, Fahrwerkabstimmung, wer Zubehörteile (Verschalung usw.) oder einen Seitenwagen anbringt und wer einzelne Komponenten ändert oder austauscht.